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Wohn- und Betreuungsvertrag
§ 1 Vertragsgrundlagen
1. Dem Bewohner wurden im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß 3 WBVG folgende Unterlagen ausgehändigt:
Anlage 1: vorvertragliche Informationen der Einrichtung
Der Bewohner bestätigt, dass er rechtzeitig vor Vertragsschluss die vorvertraglichen Informationen erhalten hat und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die
Bestimmungen des Vertrags ausführlich zu besprechen. In Bezug auf diese Unterlagen ergeben sich folgende Abweichungen:
Die Unterlagen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Abweichungen nach Satz 3 sind Bestandteil des Vertrages.
2. Die Einrichtung hat mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem 10. Kapital SGB XII Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qulität der von der
Einrichtung zu erbringenden Leistung (Leistungsvereinbarung), die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung
(Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen. Die genannten Vereinbarungen sind Bestandteil des Vertrags. Sie können bei der Einrichtungsleitung eingesehen werden. Auf Wunsch wird eine Kopie ausgehändigt.
3. Der Hilfeplan für den Bewohner, soweit vorhanden, ist Grundlage des Vertrags. Er ist im Wortlaut im Anhang dieses Vertrags wiedergegeben.
4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
5. Die Kündigung des Vertrags durch den Bewohner richtet sich nach § 11 WBVG, die Kündigung des Vertrags durch die Einrichtung nach § 12 WBVG.
§ 2 Leistungen des Einrichtungsträgers
1. Die in den folgenden Absätzen beschriebenen Leistungen richten sich an der Lebenssituation und dem konkreten Bedarf des Bewohners und am Konzept der Einrichtung
für die gewählte Wohnform aus.
2. Der Einrichtung überlässt dem Bewohner im Haus am Mühlenteich, der Wohn- und Tagesstätte für behinderte Menschen der Lebenshilfe Bredstedt, in 25821 Bredstedt,
Herrmannstr. 29. das Einzelzimmer Nr. im Erdgeschoss mit einer Zimmerfläche von ca. 16 m2. Das Zimmer ist ausgestattet mit Telefon- und Fernsehanschluss.
Ein Wechsel des Zimmers innerhalb der Einrichtung ist grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Einrichtung und Bewohner möglich.
3. Der Einrichtung gewährt Versorgung und Förderung in folgendem Umfang:
a) Unterkunft in einem Einzelzimmer einschließlich der Versorgung mit Heizung und Strom und der Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern. Der Bewohner kann
eigene Möbel, Bettwäsche und andere Teile der Zimmereinrichtung mitbringen. Vom Bewohner mitgebrachte Gegenstände bleiben sein Eigentum. Die eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände werden in einer Liste
erfasst, die bei der Leitung der Wohn- und Tagesstätte hinterlegt wird. Die Wartung und Instandsetzung der bewohnereigenen Einrichtungsgegenstände erfolgt durch den Bewohner.
b) Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen, sofern der Bewohner nicht abwesend ist, z.B. wegen Beschäftigung in der WfB oder Familienbesuch). Bei
Bedarf ist die Verpflegung mit Schon-/Diätkost möglich.
c) Benutzung der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen.
d) Reinigung des Zimmers (in der Regel wöchentlich einmal und bei Bedarf).
e) Reinigung der Bett- und Privatwäsche.
Nicht enthalten sind u.a.:
Zusätzliche Verpflegung, wie z.B. Getränke, Süßigkeiten, Obst, die der Bewohner zur
persönlichen Verwendung kauft,
Arznei- und Hilfsmittel im Rahmen der medizinisch-pflegerischen Versorgung,
Windeln und Vorlagen,
Seife, Shampoo und andere Mittel im Rahmen der persönlichen täglichen Gesundheits-
und Hygienepflege des Bewohners,
Fuß- und Haarpflege,
chemische Reinigung und Reparatur der bewohnereigenen Gegenstände.
4. Allgemeine Hilfestellungen
Der Einrichtung bietet Hilfeleistung und Beratung an, so etwa zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten und zur Verwendung des Eigengelds (Barbetrag und sonstige
Beträge zur persönlichen Verfügung), immer unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Bewohners. Über die Verwaltung des Eigengelds ist eine schriftliche Einzelvereinbarung zu treffen, die in der jeweils
aktuellen Fassung Bestandteil des Vertrags ist.
5. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Der Einrichtung ermöglicht Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Begleitung, pädagogische Förderung und Unterstützung, heilpädagogische Förderung und
Unterstützung, bei der Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten, bei der Freizeitgestaltung sowie Hilfen zur Gestaltung des Tages entsprechend des individuellen Hilfebedarfs. Angebote der Einrichtung zur
Freizeitgestaltung werden unter Einbeziehung der Wünsche des Bewohners geplant und durchgeführt.
Die Förderung und Unterstützung des Bewohners erfolgt immer unter Wahrung seiner Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte.
6. Pflege
Der Leistungserbringer erbringt im Rahmen der vereinbarten Eingliederungshilfeleistung pflegerische Leistungen in den Grenzen des § 55 SGB XII.
7. Ärztliche Leistungen
Der Einrichtung vermittelt ärztliche Leistungen unter Beachtung des Rechts auf freie Arztwahl und unterstützt die Inanspruchnahme ärztliche verordneter
Leistungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts.
8. Unterstützung durch den Bewohner
Die im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen bedürfen der Unterstützung seitens des Bewohners. Hierzu gehört unter anderem, dass er bei der
Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe oder zum Leistungstyp mitwirkt und die erforderlichen Anträge an den Kosten- und Leistungsträger fristgerecht stellt. Der Einrichtung unterstützt auf Wunsch des Bewohners den
Bewohner bei der Antragstellung. Das gleiche gilt bei der Zuordnung von Einstufungen.
9. Ausschluss von Vertragsanpassungen
Das Haus am Mühlenteich ist eine vollstationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe mit integrierter Tagesstätte, deren Betreuungs- und Leistungsangebot dadurch
bestimmt wird, dass die Bewohner den ganzen Tag im Haus sind und das unter § 3 genannte Gesamtentgelt gezahlt wird.
Abweichungen von diesem Konzept, z.B. durch Teilnahme an einer zusätzlichen teilstationären oder sonstigen Maßnahme, z.B. in einem Beschäftigungsprojekt, einer
WfbM, einem Arbeitsprojekt, einer Tagesstätte, einer Berufstätigkeit, einem Praktikum, einer Ausbildung (sog. Mehrfachbetreuung), die zu einer Reduzierung des Entgelts führen, können nur im Einvernehmen von
Einrichtung und Bewohner erfolgen. Das Einvernehmen muss ausdrücklich und schriftlich erklärt werden.
Das Konzept der Behindertenhilfe nach SGB XII ist nicht vereinbar mit dem Konzept einer Pflegeeinrichtung nach SGB XI.
§ 3 Entgelt
1. Das Entgelt für die vereinbarten Leistungen richtet sich nach der in § 1 dieses Vertrags benannten Vergütungsvereinbarung.
Danach setzt sich das Entgelt aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:
Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale)
Pauschale für Betreuungsleistungen (Maßnahmepauschale)
Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Daraus folgen Entgelte pro Tag in Höhe von:
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Grundpauschale
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Euro/Tag
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Maßnahmepauschale
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Euro/Tag
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Investitonsbetrag
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Euro/Tag
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Gesamtentgelt
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Euro/Tag
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Platzfreihaltegeld
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Euro/Tag
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2. Der Einrichtung darf das vereinbarte Entgelt durch einseitige schriftliche Erklärung
erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. In Verträgen mit Bewohnern, denen Hilfe in Einrichtungen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und
angemessen (§7 Absatz 2 Satz 3 WBVG). Die Einrichtung muss dem Bewohner die Erhöhung des Entgelts spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend machen und begründen.
3. Das in § 3 festgelegte Entgelt wird monatlich im Voraus bis zum 3. Werkstag des jeweiligen Monats fällig.
4. Bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners gilt die in der Pflegesatzvereinbarung
für Einrichtungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein getroffene Regelung.
§ 4 Beschwerdemanagement
Der Bewohner hat das Recht sich bei der Einrichtung und den in der Anlage 2 genannten
Stellen beraten zu lassen und sich über Mängel bei der Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren.
§ 5 Haftung
Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrags nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Personenschäden wird im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
gehaftet. Dies gilt auch für sonstige Schäden, soweit sie nicht von § 5 Abs. 1 erfasst sind.
Für Fälle höherer Gewalt haftet die Einrichtung nicht, insbesondere wenn dadurch die Versorgung oder Betreuung des Bewohners ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Die Einrichtung empfiehlt dem Bewohner den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
Der Bewohner wird auf die Risiken bei der Einbringung von Wertsachen und Wertpapieren
hingewiesen. Für Dokumente, Bargeld, Schmuck und Wertsachen aller Art haftet die Einrichtung nur, wenn sie ihr zur besonderen Aufbewahrung gegen Quittung oder zur
Verwaltung (z.B. Eigengeld) übergeben worden sind. Die Einrichtung kann jedoch die Annahme zur Aufbewahrung ablehnen, wenn hierdurch die dafür erforderlichen
organisatorischen Umstände das übliche Maß überschreiben oder keine Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung (z.B. Safe) besteht.
§ 6 Schlussbestimmungen
Durch den Abschluss dieses Vertrages werden frühere vertragliche Regelungen außer Kraft
gesetzt. Gleiches gilt für damit verbundene Nebenabreden, Vertragsänderungen und –anpassungen.
Änderungen, Zusatzvereinbarungen, Aufhebungsverträge und Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags.
Der Bewohner hat eine Ausfertigung dieses Vertrags mit den folgend genannten Anlagen und Informationen erhalten:
Anlage 1: Vorvertragliche Informationen der Einrichtung Anlage 2: Beschwerderegelung und Beschwerdeblatt Anlage 3: Vereinbarung zur Eigengeldverwaltung
Anlage 4: Einwilligung in behandlungspflegerische Maßnahmen Anlage 5: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Anlage 6: Hilfeplan (soweit vorhanden)
Sonstige Vereinbarungen und Anmerkungen:
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Bredstedt,
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Bredstedt,
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Bredstedt,
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(Einrichtung)
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(Bewohner)
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(gesetzliche(r) Betreuer)
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